DAS AMT
 
 Grußwort  
 Portrait  
 Amtsausschuss  
 Amtsverwaltung  
 Satzungen  
 Geschäftsordnung  
 Verordnungen  
 Amtsblatt  
 Links  
 So finden Sie uns!  
 
AMT KONTAKTDATEN
 

Amt Usedom-Nord


Möwenstraße 1
17454 Ostseebad Zinnowitz
Tel.: (038377) 730
Fax: (038377) 73 - 199
info@amtusedomnord.de

Wir sind für Sie da!
 
 
HAFEN KARLSHAGEN
 
weiter >>
 
 
Peenemünde Ostseebad Karlshagen
Peenemünde Karlshagen
Ostseebad Trassenheide Ostseebad Zinnowitz
Trassenheide Zinnowitz
Mölschow
Mölschow

Hauptsatzung

Aktuelle Lesefassung

Hauptsatzung des Amtes Usedom-Nord

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV  M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom  14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), wird nach Beschlussfassung im Amtsausschuss vom 3. Dezember 2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende  Hauptsatzung erlassen:

§ 1
Dienstsiegel

(1)    Das Amt führt den Namen „Usedom-Nord“ und besteht aus den Gemeinden Peenemünde, Karlshagen, Trassenheide, Mölschow und Zinnowitz.

(2)     Das Amt führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift

AMT
USEDOM-NORD

§ 2
Amtsausschuss

(1)     Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.
Die Bürgermeister werden im Fall  ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im  Amt vertreten.   
       
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung vertreten, soweit die jeweilige amtsangehörige Gemeinde dies beschließt.
In diesem Fall wählen die Gemeindevertretungen für jedes weitere Mitglied im Amtsausschuss je einen persönlichen Stellvertreter.

(2)     Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1.    Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2.    Grundstücksgeschäfte,
3.    Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
4.    Vergabe von Aufträgen,
5.    Rechnungsprüfungsangelegenheiten.


Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte  Interessen Einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3)      Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sind spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher einzureichen. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sind, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet  werden, spätestens innerhalb  von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten.

§ 3
Ausschüsse

(1)     Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss
       
Der Hauptausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Amtsausschusses. Er bereitet wichtige Entscheidungen des Amtsausschusses vor und berät bei Planungen der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.

b) Rechnungsprüfungsausschuss
   
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses. Er prüft die jährliche Haushaltsrechnung des Amtes und  der amtsangehörigen Gemeinden soweit dies durch die Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde übertragen ist.

(2)         Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich.

§ 4
Amtsvorsteher

(1)     Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs.2 Satz 2 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

(2)     Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen:   
                     
1.    über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb  der Wertgrenze von 1.000 Euro pro Monat;
2.    bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.500 Euro, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro je Ausgabenfall;
3.    über Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000Euro.

(3)    Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 1.000 Euro, können durch den Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze ebenfalls bei 10.000 Euro.

(4)     Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.

(5)     Die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde wird dem Amtsvorsteher übertragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Personalentscheidungen bis einschließlich Entgeltgruppe 8 werden dem Amtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Leitenden Verwaltungsbeamten übertragen.


§ 5
Rechte der Einwohner

(1)     Der Amtsvorsteher beruft bei Bedarf eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.

 (2)     Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)     Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzungen an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4)     Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

§ 6
Nachtragshaushaltssatzung

Der Amtsausschuss hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltsatzung gem. § 48 (2) KV M-V zu erlassen, wenn
           
-    das Haushaltsvolumen im Verwaltungshaushalt um 10 % überschritten wird,
-    das Haushaltsvolumen der jeweiligen Haushaltsstelle im Vermögenshaushalt um 20 % überschritten wird,
-    ein Fehlbetrag des Gesamthaushaltsvolumens über 5 % abzusehen ist.


Als Ausgabensteigerung gelten nicht solche Ausgaben, die durch eine Inanspruchnahme der Deckungsreserven (§ 10 GemHVO) geleistet werden und somit im Rahmen des Haushaltsplanes finanziell abgesichert sind.

Geringfügige Sachinvestitionen nach § 48 (3) Pkt. 1 KV M-V sind Investitionen bis 10.000 Euro im Einzelfall oder Investitionen, bei denen eine Kostendeckung durch zweckbestimmte Einnahmen bis zu dieser Höhe gesichert ist.        

§ 7
Verwaltung

Der Amtssitz der Verwaltung befindet sich in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, Möwenstraße 01.
Darüber hinaus unterhält das Amt in der Gemeinde Ostseebad Karlshagen, Hauptstraße 40, 17449 Karlshagen, ein Bürgerbüro.

§ 8
Gleichstellungsbeauftragte

(1)     Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Legislaturperiode eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2)     Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt Usedom-Nord beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die 
    Gleichstellung von Frauen und Männern
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.
               
(3)     Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
                              
(4)     Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.
                           
§ 9
Entschädigungen

(1)     Der Amtsvorsteher erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in  Höhe von 970,00 Euro im Monat.   
Die Stellvertreter erhalten für die Dauer der Vertretung über 21 Tage 1/30 der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers pro Tag ab dem 22. Tag der Vertretung. Eine Doppelzahlung der Entschädigung erfolgt nicht.

(2)      Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei Verhinderung deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, erhalten für jede Teilnahme an deren Sitzungen ein Sitzungsgeld von 25 Euro. 
Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich.

§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)    Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet unter www.amtusedomnord.de über den Link „Ortsrecht“.

Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen von allen Satzungen des Amtes werden unter obiger Adresse zur Mitnahme bereitgehalten.

(2)     Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Zeichnungen ist im Internet wie in Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4)    Vereinfachte Bekanntmachungen, wie Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und ihrer Ausschüsse können durch Aushang in den
Schaukästen des Amtes erfolgen.

Sie befinden sich:
- Schaukasten Amtsgebäude, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz 
- Schaukasten Bürgerbüro, Hauptstraße 40, 17449 Ostseebad Karlshagen

(5)    Zur Information erfolgen die im Internet veröffentlichten Bekanntmachungen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind (insbesondere Satzungen und Verordnungen des Amtes), durch Abdruck im  Bekanntmachungsblatt „Der Usedomer Norden“.

(6)    Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird den Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann es über die Amtsverwaltung, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz gegen Entrichtung der Portogebühr bezogen werden.
 
(7)    Sind öffentliche Bekanntmachungen einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse im Internet nicht möglich, so sind diese durch Aushang in den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesem Fall ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
                       
§ 11
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Ostseebad Zinnowitz, den 07.12.2009


D. Schwarze                                                            
Amtsvorsteher



Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt "Der Usedomer Norden" vom 09.12.2009.


.......................................................................................................
FEBRUAR
M D M D F S S
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829
 
 
Clever ohne Stau und Hektik über die Insel Usedom – das UsedomRad
.....................................
- NEU - Energieberatung im Amt Usedom-Nord
.....................................
Verkehrsbeschränkungen in der Bahnhofstraße Trassenheide
.....................................
Kompensationsflächenpool "Cämmerer See und angrenzende Niederung" Touristisches Wegekonzept
.....................................
 
 
LINKS
 
Geodatenportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.....................................
Dienstleistungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.....................................
Zweckverband Elektronische Verwaltung
.....................................
Zweckverband Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung Insel Usedom
.....................................
Blutspendetermine in Zinnowitz und Karlshagen
 
 
WETTERPROGNOSE
 
Peenemünde Ostseebad Karlshagen Ostseebad Trassenheide Mölschow Ostseebad Zinnowitz Ratsinfo