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Hundeverordnung
Aktuelle Lesefassung
Amtsverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
im Amt Usedom – Nord (Hunde-VO)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295; 391), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 175) sowie der Berichtigung vom 20.09.2004 (GVOBl. M-V S. 488) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Usedom - Nord mit Genehmigung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 30.08.2005:
§ 1
Führen von Hunden
Führen von Hunden
In den geschlossenen Ortschaften der amtsangehörigen Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt und im freien Gelände dürfen sie höchstens 50 m von einer Aufsichtsperson entfernt frei laufen gelassen werden.
§ 2
Mitnahmeverbot
Mitnahmeverbot
Es ist verboten Hunde mitzunehmen:
1. in öffentliche Einrichtungen wie Kirche, Schule, Sporthallen, Festzelte und Kindergärten;
2. auf Kinderspielplätzen;
3. jährlich in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober an den Ostseestrand, ausgenommen die gekennzeichneten Hundestrände;
4. bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen;
5. auf Märkten und Messen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 einen Hund laufen lässt;
2. entgegen § 2 Hunde mitnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung hat Gültigkeit bis zum 31.12.2015.
(3) Gleichzeitig tritt die Amtsverordnung über das Halten und Führen von Hunden des
ehemaligen Amtes An der Peenemündung vom 07.12.2001 außer Kraft.
Zinnowitz, den 09.09.2005
Amt Usedom - Nord
- Der Amtsvorsteher -
als örtliche Ordnungsbehörde
Bluhm
Amtsvorsteher
Die Verordnung ist nach ihrer Verkündung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 30.09.2005 in Kraft getreten.

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Grußwort





