Aktuelle Lesefassung

Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord

Aufgrund des § 134 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vor-pommern in der Fassung der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) gibt sich der Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord durch Beschluss vom 03. September 2014 folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses

(1)  Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

(2)  Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3)  Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in elektronischer Form (e-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Beschlussvorlagen der Verwaltung können die Amtsausschussmitglieder über das Internet www.amtusedomnord.de  oder  www.sitzungsdienst-usedom-nord.de  mit dem ihnen persönlich mitgeteilten Kennwort abrufen.

(4)  Jedes Amtsausschussmitglied hat das Recht, die Einladungen einschließlich der dazugehörigen Unterlagen in schriftlicher Form per Post zu verlangen. Das Verlangen von einzelnen Ausschussmitgliedern nach schriftlicher Einladung ist dem Hauptamt des Amtes Usedom-Nord schriftlich mitzuteilen.
 
§ 2 Teilnahme

 (1)  Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

(2)  Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers oder der Leitenden Verwaltungsbeamtin an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

(3)  Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.
 
§ 3 Medien

 (1)  Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2)  Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3)  Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild-  und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4)  Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschriften sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.     

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

 (1)  Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Amtsvorsteher spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2)  Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.

(3)  In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
 
§ 5 Tagesordnung

 (1)  Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Diese Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2)  Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die vom Amtsvorsteher oder einem Amtsausschussmitglied beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen

§ 6 Sitzungsablauf

 (1)  Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)    Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b)    Einwohnerfragestunde

c)    Änderungsanträge zur Tagesordnung und eventuelle Beschlussfassung zur Änderung        

d)    Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses

e)    Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Amtsausschusses sowie über wichtige Angelegenheiten des Amtes

f)    Abwicklung der Tagesordnungspunkte

g)   Sonstiges (unter diesem Punkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden)

h)   Schließen der Sitzung.

(2)  Die Sitzungen sollen spätestens um 22.30 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

§ 7 Worterteilung

 (1)  Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2)  Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3)  Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4)  Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5)  Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen zuerst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

§ 8 Ablauf der Abstimmung

 (1)  Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses in offener Abstimmung gefasst. Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels aller Amtsausschussmitglieder wird namentlich abgestimmt. Das erfolgt in der Weise, dass das neben dem Amtsvorsteher rechtssitzende Amtsausschussmitglied mit der Stimmabgabe beginnt und dann die Weiteren nacheinander folgen. Die letzte Stimmabgabe wird somit durch den Amtsvorsteher abgegeben. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen.

(2)  Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Dazu stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(3)  Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. Im Zweifelsfall entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(4)  Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

§ 9 Wahlen

 (1)  Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte des Amtsausschusses 2 Stimmenzähler bestimmt.

(2)  Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3)  Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

 § 10 Ordnungsmaßnahmen

 (1)  Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2)  Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3)  Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 (1)  Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2)  Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12 Niederschrift

 (1)  Über jede Sitzung des  Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss mindestens enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

b) Namen der anwesenden und entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Amtsausschusses

c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter und der geladenen Sachverständigen

d) Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie der Beschlussfähigkeit

e) die Tagesordnung, untergliedert nach öffentlichen und nichtöffentlichen Vorlagen

f) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

g) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

h) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

i) gegebenenfalls Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

j) gegebenenfalls vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder

k) Anfragen der Amtsausschussmitglieder

Bei der Anfertigung der Niederschrift ist eine Trennung zwischen dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen Teil vorzunehmen. Dabei sind personenbezogene Angaben nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen werden der Öffentlichkeit unmittelbar nach Fertigstellung über das Internet unter www.amtusedomnord.de über den Link „Politik“ zur Verfügung gestellt. Die Ausschussmitglieder können mit Ihrem persönlichen Passwort auch in die Niederschriften des nichtöffentlichen Teils einsehen. Bis zur endgültigen Bestätigung der Niederschriften durch die entsprechenden Gremien ist im Internet darauf hinzuweisen, dass die Niederschriften zunächst unter Vorbehalt veröffentlicht werden. 

(2)  Die Niederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Protokollanten zu unterzeichnen und ist den Amtsausschussmitgliedern mit der Ladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. Sie ist in der darauffolgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

 (1)  Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2)  Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

c) Antrag auf Vertagung

d) Antrag auf Ausschussüberweisung

e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

g) Antrag auf Schluss der Aussprache

h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Antrag auf namentliche Abstimmung

j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

k) Antrag auf geheime Wahl

(3)  Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4)  Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
 
§ 14 Ausschusssitzungen

 (1)  Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzung des Verwaltungsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses. Insbesondere gelten hier ebenfalls die Regelungen aus § 1 Absatz 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.

(2)  Alle nicht dem Verwaltungsausschuss angehörenden Mitglieder des Amtsausschusses erhalten zur Information über e-Mail eine Einladung der stattfindenden Ausschusssitzungen.  Im Falle des § 1 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung per Post.

(3)  Sämtliche Protokolle können über das Internet mit dem persönlichen Kennwort abgerufen werden.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen derAusübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmten natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2)  Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen  einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus dem Amtsausschuss oder einem Ausschuss sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können zur Vernichtung auch bei der Amtsverwaltung abgegeben werden.
 
§ 16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1)  Über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er soll sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2)  Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3)  Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

§ 17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

Zinnowitz, den 03.09.2014


Christian Höhn
Amtsvorsteher

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